Wein-Wissen: Weingesetz

(Weinserver) Das österreichische Weingesetz steht für qualitativ hochwertige österreichische Weine.

Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der weingesetzlicher Bestimmungen ist die Bundeskellereiinspektion, einer nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft.

Ziel des Weingesetzes ist die Sicherstellung einer hohen Weinqualität für den Konsumenten sowie geordnete Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb der Weinwirtschaft.

Die Bundeskellereiinspektion hält in den Weinbaubetrieben Nachschau. Durch speziell geschulte Mitarbeiter werden Verkostungen durchgeführt, Proben entnommen und Aufzeichnungen sowie die Weinbezeichnungen überprüft. Um wirtschaftsbelastende und kostenaufwendige Beanstandungen zu vermeiden, bietet die Bundeskellereiinspektion durch ihre Mitarbeiter, im Rahmen der Betriebsbesuche auch Beratung der Betriebsverantwortlichen.

In Österreich unterscheidet man im Weingesetz :

Beim Tafelwein zwischen :

Tafelwein

  • mind. 10,6° KMW Mostgewicht
  • darf außer Österreich keine geographische Herkunfts-, keine Sorten- und keine Jahrgangsbezeichnung haben (Ausnahme: Bergwein mit Angabe der Weinbauregion/oder Heuriger mit Jahrgangsangabe
  • mind. 6%Vol. Alkohol
  • mind. 4,5 g/l  Säure

Landwein

  • mind. 14° KMW Mostgewicht
  • aus einer einzigen Weinbauregion
  • mind. 4,5 g/l Säure
  • mind. 17g/l zuckerfreier Extrakt
  • mind. 1,3 g/l (Weißwein) oder 1,6 g/l (Rotwein) Asche
  • nur zugelassene Qualitätsweinrebsorte
  • nur mit Regionsbezeichnung
  • muß sensorisch entsprechen
  • Hektarhöchstmenge (9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein) darf nicht überschritten werden

 

Beim Qualitätswein zwischen :

Qualitätswein

  • mind. 15° KMW Mostgewicht
  • nur aus einem Weinbaugebiet
  • mind. 9%Vol Alkohol
  • mind. 4,5 g/l (Weißwein) oder 4 g/l (Rotwein) Säure
  • mind. 18 g/l zuckerfreier Extrakt
  • mind. 1,4 g/l (Weißwein) oder 1,6 g/l (Rotwein) Asche
  • nur zugelassene Qualitätsweinrebsorte
  • kann aufgebessert werden, max. 4,5 kg/100 l, max. 19° KMW (Weißwein) oder 20° (Rotwein)
  • Hektarhöchstmenge (9000 kg Weintrauben oder 6750 l Wein) darf nicht überschritten werden
  • Hinweis auf die örtliche Herkunft
  • muss die staatliche Prüfnummer tragen

Kabinett

  • muss den Bestimmungen für Qualitätswein entsprechen
  • mind. 17° KMW Mostgewicht
  • max. 13%Vol. Alkohol
  • max. 9 g/l Restsüße
  • darf nicht aufgebessert werden
  • muss im Inland in Flaschen gefüllt werden

 

Beim Prädikatswein, dem Qualitätswein besonderer Reife und Leseart:

  • Restsüße nur durch Gärungsunterbrechung
  • mind. 5%Vol. Alkohol
  • das Lesegut muss amtlichen Mostwägern vorgeführt werden
  • weder Most noch als Wein aufgebessert
  • Hektarhöchstmenge nicht überschritten
  • Ernte mit Lesemaschinen verboten (Ausnahme Spätlesen und Eiswein)
  • Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, andere Prädikatsweine nicht vor dem 1.Mai verkauft werden.
  • muss im Inland in Flaschen gefüllt werden

Beim Prädikatswein zwischen :

Spätlese

  • mind. 19° KMW Mostgewicht
  • vollreifer Zustand bei der Ernte

Auslese

  • mind. 21° KMW Mostgewicht
  • Positivauslese (Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren)

Eiswein

  • mind. 25° KMW Mostgewicht
  • Trauben müssen bei Lese und Kelterung gefroren sein

Strohwein

  • mind. 25° KMW Mostgewicht
  • aus Beeren, die mind. drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder luftgetrocknet wurden

Beerenauslese

  • mind. 25° KMW Mostgewicht
  • aus überreifen und faulen Beeren

Ausbruch

  • mind. 27° KMW Mostgewicht
  • aus überreifen, edelfaulen und eingetrockneten Beeren
  • Mostauslaugung möglich

Trockenbeerenauslese

  • mind. 30° KMW Mostgewicht
  • aus edelfaulen, rosinenartig eingeschrumpften Beeren